Im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherung und auch in jüngster Vergangenheit habe der Gemeinderat Q._____ in der Zone Ar I mehrfach Bauvorhaben mit einem Wohnanteil von 1/3 bewilligt. Die vom Gemeinderat einst beabsichtigte Einschränkung des Wohnanteils habe die Gemeindeversammlung im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mehrfach abgelehnt und an der Versammlung vom tt.mm.jjjj mit deutlicher Mehrheit dem Antrag des Gewerbevereins-Präsidenten zugestimmt, in § 13 BNO einen zulässigen Wohnanteil von 1/3 zu verankern. Die Herleitung der Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin fusse auf einem solchen Wohnanteil.