Auch sei im Rahmen der anschliessenden Verhandlungen zu dieser Thematik die Parzelle Nr. bbb stets miteinbezogen worden. Das vom Kanton am 24. Oktober 2019 in Auftrag gegebene ergänzende Lärmgutachten der L._____ AG, mit welchem die lärmbetroffenen Flächen genau berechnet werden sollten, habe entsprechend alle drei Parzellen umfasst, was zeige, dass der Kanton von einer Inkonvenienzentschädigungspflicht auch für die Parzelle Nr. bbb ausgegangen sei. Weil die Berechnungen der L._____ AG fälschlicherweise auf den Immissionsgrenzwerten anstelle der Planungswerte basiert hätten, sei eine lärmbelastete Fläche von 1'800 m 2 ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die M._____ AG