Die Parzelle Nr. bbb befinde sich unstreitig im selben Perimeter und sei von den Immissionen in gleichem Masse betroffen wie die Parzellen Nrn. aaa und ccc. Die L._____-Berechnungen vom 28. April 2016 seien nur dem Kanton bekannt gewesen und dürften daher nicht zur Auslegung der Zusicherung herangezogen werden. Effektiv sei dem Kanton aufgrund einer groben Berechnung der L._____ AG bewusst gewesen, dass die lärmbelastete Fläche 320 m 2 betragen habe, was der Beschwerdeführerin verschwiegen worden sei. Auch sei im Rahmen der anschliessenden Verhandlungen zu dieser Thematik die Parzelle Nr. bbb stets miteinbezogen worden.