5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin entgegnet, der Regierungsrat habe mit seiner Zusicherung eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Dabei sei der Standpunkt der Vorinstanz, die Zusicherung des Regierungsrats gelte für die darin nicht explizit genannte Parzelle Nr. bbb nicht, unhaltbar, wortklauberisch und verletze das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin. Die Zusicherung umschreibe einen Lebenssachverhalt, wonach für die Parzellen Nrn. aaa und ccc wegen der Lärmimmissionen der NK [...] vom Kanton eine Entschädigung zu leisten sei. Die Parzelle Nr. bbb befinde sich unstreitig im selben Perimeter und sei von den Immissionen in gleichem Masse betroffen wie die Parzellen Nrn.