Dafür biete der Kanton der Beschwerdeführerin aktuell eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'800.00 (für planerische Mehraufwendungen und Lärmschutzmassnahmen) an. Aus der gesetzlichen Ordnung (Art. 7 Abs. 1, 10, 11 und 31 LSV) sei indessen zu schliessen, dass für die bestehende (lärmunempfindliche) gewerbliche Nutzung keine Lärmschutzmassnahmen anzuordnen und zu bezahlen seien und allfällige Massnahmen bei einem Neubau zulasten der Beschwerdeführerin gingen. Aufgrund dessen wäre eigentlich keine Entschädigung geschuldet. Der Gesuchsteller sei jedoch auf Basis der vom Regierungsrat abgegebenen Zusicherung auf die von - 34 -