Dabei seien in 11 m Höhe Planungswertüberschreitungen auf 115 m 2 der Parzelle Nr. aaa und 30 m2 der Parzelle Nr. ccc berechnet worden und in die Zusicherung eingeflossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im betreffenden Gebiet künftig mit einer Mischnutzung zu rechnen wäre, habe es zu jenem oder auch späteren Zeitpunkt nicht gegeben (angefochtener Entscheid, Erw. 9.8.2 f.). Schliesslich sei aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der Zusicherung klar, dass die Entschädigungspflicht auf die darin ausgewiesenen lärmbelasteten Flächen von 145 m 2 beschränkt sei (angefochtener Entscheid, Erw. 9.8.5).