__ AG vom 16. August 2021 (Vorakten, act. 332, Beilage 3) gewesen, worin von einer gewerblichen Nutzung mit nur ausnahmsweiser Wohnnutzung für standortgebundene Betriebsangehörige ausgegangen worden sei. Entsprechend sei die Einhaltung der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III (gemäss Art. 43 der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) mit einem Betriebszuschlag von 5 dB(A), also mit 65 dB(A) geprüft worden. Dabei seien in 11 m Höhe Planungswertüberschreitungen auf 115 m 2 der Parzelle Nr. aaa und 30 m2 der Parzelle Nr. ccc berechnet worden und in die Zusicherung eingeflossen.