9.3 f. und 9.7). Nicht von der regierungsrätlichen Zusicherung erfasst werde hingegen die Parzelle Nr. bbb, welche die Beschwerdeführerin erst nach Abgabe der Zusicherung erworben und davor nicht ins Spiel gebracht habe (angefochtener Entscheid, Erw. 9.8.1). Des Weiteren beziehe sich die Zusicherung nicht auf eine Misch- oder Wohnnutzung, sondern auf eine rein gewerbliche Nutzung der Parzellen Nrn. aaa und ccc. Grundlage der Zusicherung sei nämlich der Kurzbericht "Abklärungen Lärm" der L._____ AG vom 16. August 2021 (Vorakten, act.