5.1.2. Der Nachweis dieser Voraussetzungen entfalle allerdings in dem Umfang, in dem der Regierungsrat der Beschwerdeführerin auf den Rückzug der von ihr gegen das Strassenbauprojekt erhobenen Einwendung im Abschreibungsbeschluss (RRB Nr. 2018-000029 vom 17. Januar 2018) zugesichert habe, dass sie für lärmbelastete Flächen auf den Parzellen Nrn. aaa (von 115 m2) und ccc (von 30 m2), wo die zulässigen Planungswerte in geringem Mass überschritten würden, eine Entschädigung erhalte (angefochtener Entscheid, Erw. 9.3 f. und 9.7).