Die Gewerbenutzung werde durch diese Immissionen kaum beeinträchtigt. Zudem wären die Auswirkungen der Strasse bei einer künftigen Überbauung der Grundstücke durch geschickte Anordnung der Räume zwingend zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, Erw. 9.9.4.3 und 9.9.4.5). - 33 - Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen hier nicht vor (angefochtener Entscheid, Erw. 9.9.5).