bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftig günstigere Verwendung genügten nicht. Seit Bekanntwerden des Umfahrungsstrassenprojekts sei jedoch im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke nicht ernsthaft mit einer Zonenänderung hin zu einer lärmempfindlicheren Nutzung zu rechnen. Ohne auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc zulässige Wohnnutzung entstehe dort durch die Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse kein hoher Schaden, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheine. Die Gewerbenutzung werde durch diese Immissionen kaum beeinträchtigt.