Für die behauptete Schwere des Schadens, der sich in einem Mindestanteil am Gesamtwert der Liegenschaft ausdrückt, setze auch die Beschwerdeführerin eine derzeit nicht vorhandene Mischnutzung auf ihren Grundstücken voraus. Werde die Möglichkeit einer besseren Nutzung des Grundstücks geltend gemacht, müsse diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht am Stichtag bereits bestanden haben oder sie hätte in nächster Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten müssen, wenn keine Enteignung stattgefunden hätte; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftig günstigere Verwendung genügten nicht.