Das Erfordernis der Spezialität bedinge Lärmimmissionen, welche die Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschreiten würden. Vorliegend seien die Auswirkungen auf die bestehende gewerbliche Nutzung massgebend. Gewerbliche Tätigkeiten würden in der Regel als unempfindlich gegenüber Aussenlärm gelten und kaum je durch übermässige Lärmimmissionen in ihrem Wert beeinträchtigt. Die Parzellen Nrn. aaa und ccc seien nicht oder dann mit Gewerbebauten überbaut. Demnach sei auch das Kriterium der Spezialität nicht gegeben (angefochtener Entscheid, Erw. 9.9.3.2).