Werde ein Grundstück nach Kenntnisnahme des Projekts anders als durch Erbgang erworben, seien die Einwirkungen aus dem Projekt als vorhersehbar einzustufen. Hier liege keine dem Erbfall vergleichbare Situation vor, auch wenn die Grundstücke familienintern verkauft worden seien. Das Kriterium der Unvorhersehbarkeit des Schadens sei somit nicht erfüllt. Ohnehin habe der Eigentümer für einen immissionsbedingten Schaden an Gebäuden, die beim Bekanntwerden des Projekts noch nicht gebaut gewesen seien, gemäss BGE 134 II 149, Erw. 6, selbst dafür einzustehen (angefochtener Entscheid, Erw. 9.9.2.3)