seien der Bau und die geplante Linienführung der Umfahrungsstrasse auch im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke allgemein bekannt gewesen, woran nichts ändere, dass mit Widerstand gegen das Projekt zu rechnen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc noch nicht der Beschwerdeführerin gehört, die erst im Juni 2014 gegründet worden sei und unmittelbar danach die Parzellen Nrn. aaa und ccc von der vom gleichen Verwaltungsrat geleiteten K._____ Immobilien AG erworben habe. Werde ein Grundstück nach Kenntnisnahme des Projekts anders als durch Erbgang erworben, seien die Einwirkungen aus dem Projekt als vorhersehbar einzustufen.