9.2 des angefochtenen Entscheids wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Entschädigung für den immissionsbedingten Minderwert der Grundstücke mangels Schutzschildfunktion der geringfügigen Abtretungsflächen höchstens mit der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen begründen liesse. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen der Spezialität, der Unvorhersehbarkeit und der Schwere des Schadens (aus übermässigen Immissionen) kumulativ erfüllt seien (statt