aaa, bbb und ccc durch Lärmimmissionen von der Umfahrungsstrasse erwachsen und sich aus Mindermieteinnahmen und Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen (an Gebäuden) zusammensetzen setzen soll. In Erw. 9.2 des angefochtenen Entscheids wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Entschädigung für den immissionsbedingten Minderwert der Grundstücke mangels Schutzschildfunktion der geringfügigen Abtretungsflächen höchstens mit der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen begründen liesse.