5. 5.1. 5.1.1. Der Grossteil der von der Beschwerdeführerin gesamthaft geltend gemachten Enteignungsentschädigung entfällt mit einem Betrag von über Fr. 2 Mio. auf den Schaden, der den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc durch Lärmimmissionen von der Umfahrungsstrasse erwachsen und sich aus Mindermieteinnahmen und Mehrkosten für Schallschutzmassnahmen (an Gebäuden) zusammensetzen setzen soll.