Gegen die Höhe des Abgeltungswerts für das zugeteilte Land von Fr. 50.00/m2 und die vom Kanton für das darauf lastende Fuss- und Fahrwegrecht zu leistende Entschädigung von Fr. 8.00/m2, wodurch sich der von der Beschwerdeführerin für die Zueignung zu bezahlende Landpreis auf Fr. 42.00/m2 reduziert, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, weshalb es insoweit bei einem Verweis auf die dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden haben kann. Auf die Ausführungen des Kantons zum aus seiner Sicht zu tiefen Zueignungspreis (Beschwerdeantwort, S. 18, Rz. 56) braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden, weil der Kanton den vorinstanzlichen Ent-