Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten war). Ohne Anspruch auf eine Entschädigung aus einer allfälligen Vergrösserung des Grenz- bzw. Strassenabstands muss sich der Kanton die Neuzuteilungen ab der Parzelle Nr. ddd nicht als entschädigungsloses Kompensationsgeschäft anrechnen lassen.