19 sowie N. 4 zu Art. 20). Aus der Vergrösserung eines Grenz- oder Strassenabstandes könnte deshalb höchstens ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch entstehen, wenn der Eingriff auf dem betroffenen Grundstück eine materielle Enteignung bewirken würde, was hier klar nicht der Fall ist, weil die Parzellen Nr. bbb und ccc weiterhin nutzbar sind (hinsichtlich der Abstandsthematik sogar uneingeschränkt gegenüber dem Vorzustand, falls auch bislang ein - 31 -