Nachteile aus dem Strassenbau (z.B. ein vergrösserter Grenz- oder Strassenabstand) treffen die angrenzenden Grundstücke in allgemeiner Weise, auch solche, die für die Zwecke des Strassenbaus kein Land abtreten müssen. Entsprechend handelt es sich nicht um einen enteignungsspezifischen Nachteil. Genauso wenig, wie nicht enteignungsspezifische Vorteile aus einem öffentlichen Werk dem Eigentümer anrechenbar (und von seinem Entschädigungsanspruch in Abzug zu bringen) sind, sind nicht enteignungsspezifische Nachteile entschädigungspflichtig (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019, Erw. 4; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 17 und 20 f. zu Art. 19 sowie N. 4 zu Art.