Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass ein allfälliger wegen des Baus der Umfahrungsstrasse einzuhaltender Mehrabstand nicht als (adäquat) kausale Folge der Landenteignungen ab respektive auf den Parzellen Nrn. bbb und ccc angesehen werden kann und deshalb keinen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung verleiht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für den Strassenbau Land enteignet werden muss. Nachteile aus dem Strassenbau (z.B. ein vergrösserter Grenz- oder Strassenabstand) treffen die angrenzenden Grundstücke in allgemeiner Weise, auch solche, die für die Zwecke des Strassenbaus kein Land abtreten müssen.