4.4. Diese Argumentation des Kantons ist stichhaltig. Selbst wenn es sich aber anders verhielte und die Parzellen Nrn. bbb und ccc mit einem Abstand von nur 4 m zur Grenze der Parzelle Nr. ddd hätten überbaut werden dürfen, vergrössert sich der auf den Parzellen Nrn. bbb und ccc einzuhaltende Abstandsbereich durch den Bau der Umfahrungsstrasse gegenüber dem bisherigen Zustand insofern nicht, als der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze (zwischen den Parzellen Nrn.