_ gelte bei 11,5 m übersteigenden Gesamthöhen ein Grenzabstand von 6 m (§ 7 Abs. 1 BNO). Werde daher auf der Parzelle Nr. bbb auch nur annähernd die zulässige Gesamthöhe von 15 m ausgeschöpft, sei davon auszugehen, dass der Grenzabstand auf 6 anstatt nur 4 m festgelegt würde. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Grenzabstand von 4 m ausgegangen. Durch den Bau der Umfahrungsstrasse vergrössere sich somit der Grenz- bzw. Strassenabstand nicht, und die Nutzung werde entsprechend nicht eingeschränkt. Schon aus diesem Grund entfalle die von der Beschwerdeführerin geforderte entschädigungslose Zueignung.