4.3. Der Kanton hält die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass mit den Landzuteilungen ab der Parzelle Nr. ddd ein grösserer Grenz- bzw. Strassenabstand kompensiert werde, für im Kern falsch. Gemäss § 7 Abs. 2 BNO habe der Gemeinderat den Grenzabstand in der Zone Ar I unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze und des kommunalen Entwicklungskonzepts im Einzelfall festzulegen. Für die übrigen Zonen in der Gemeinde Q._____ gelte bei 11,5 m übersteigenden Gesamthöhen ein Grenzabstand von 6 m (§ 7 Abs. 1 BNO).