4.2. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kausalität überzeugen die Beschwerdeführerin nicht. Sie argumentiert, dass die neue Umfahrungsstrasse (NK [...]) ohne die streitgegenständlichen Enteignungen nicht in den Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu liegen gekommen wäre. Die Abtretung von Bauland sei direkt ursächlich dafür, dass sich der Grenzabstand auf den Parzellen verschiebe und somit Teile von zuvor bebaubaren Flächen unbebaubar würden.