Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019, Erw. 4 – ein Kausalzusammenhang zum Rechtsverlust, der hier nicht vorliege. Die Vergrösserung des Grenzabstands sei weder Folge der Abtretung der Kleinfläche (7 m2) ab der Parzelle Nr. bbb noch Folge des Fuss- und Fahrwegrechts, welches auf den Randflächen der Parzellen Nrn. bbb und ccc begründet werde. Den Kantonsstrassenabstand gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG hätte die Beschwerdeführerin auch ohne diese Enteignungen einhal- - 29 -