Der Forderung der Beschwerdeführerin, wonach ihr das Land wegen des vergrösserten Grenzabstandes (respektive Strassenabstandes) zur neuen Umfahrungstrasse (als zur vormaligen Grundstücksgrenze) unentgeltlich zuzuteilen sei, erteilte die Vorinstanz in Erw. 7.3.2.1 des angefochtenen Entscheids eine Absage mit der Begründung, dass im Rahmen der Enteignung nur Schäden geltend gemacht werden könnten, die adäquat kausal zum enteignenden Eingriff seien. Dies sei der Fall, wenn der Enteignete den Schaden mit Hilfe des enteigneten Rechts hätte abwenden können. Ein Kausalzusammenhang zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks genüge dagegen nicht; gefordert sei – unter Hinweis auf das