im Randbereich handle. Eine weitere Relativierung auf einen Drittel bzw. Fr. 50.00/m2 erscheine angezeigt, weil Land in der Zone OeBA für Private generell nur beschränkt nutzbar sei (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2.6). Die Belastung der von der Beschwerdeführerin demnach mit Fr. 50.00/m2 abzugeltenden Zuteilungsflächen mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons sei wiederum mit einem Sechstel, also gerundet Fr. 8.00/m2 zu berücksichtigen und vom Kanton zu entschädigen (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2.7).