Für die Zone OeBA seien für den Zeitraum von 2015 bis 2020 weder aus der Gemeinde Q._____ noch aus den umliegenden Gemeinden Vergleichspreise vorhanden. Es seien daher Vergleichspreise für das umliegende Land in den Zonen Ar I und W3 (dreigeschossige Wohnzone) heranzuziehen. Die vergleichsweise eingeschränkten Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten seien mittels Preisabschlägen zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2.5). Der für die Zone Ar I festgesetzte Landwert von Fr. 500.00/m2 sei aufgrund des höheren Landwerts von Land in der Zone W3 vorab auf Fr. 600.00/m2 zu erhöhen, anschliessend aber zunächst um 75% auf Fr. 150.00/m2 zu relativieren, da es sich um Flächen