4. 4.1. Zur Abgeltung der Landflächen ab der Parzelle Nr. ddd, die den Parzellen Nrn. bbb und ccc im Umfang von 28 m2 bzw. 172 m2 neu zugeteilt werden, erwog die Vorinstanz, auch wenn dieser Landstreifen nicht vermietet werden könne, sei er für die Beschwerdeführerin nicht wertlos, ansonsten sie auf dessen Zuteilung verzichtet hätte (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2.3). Dessen Zugehörigkeit zur Zone OeBA und die fehlende bauliche Nutzungsmöglichkeit für Private entziehe zwar dem betroffenen Land den wesentlichen ökonomischen Wert. Dagegen könne ein Gemeinwesen - 28 -