136 I 229, Erw. 5.3) auf die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens oder eine Offerte eines Gartenbauunternehmens, da sich auch ein solches höchstens zu den ungefähren Unterhaltskosten für die Wegrechtsfläche, aber nicht zu einer verursachergerechten Aufteilung dieser Unterhaltskosten verbindlich äussern könnte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Abnutzung des Kiesbelags seitens der Beschwerdeführerin bei einer Nutzung der Wegrechtsfläche als Abstellfläche (für schwere Lastfahrzeuge) oder auch nur als Erschliessungsfläche wesentlich mehr ins Gewicht fallen wird.