Bei einer Nutzung von wenigen Tagen im Jahr durch den Kanton für den Böschungsunterhalt, durch welchen kaum nennenswerte Schäden am Kiesbelag entstehen werden, rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdeführerin für die meisten Unterhaltskosten selbst aufkommen muss. Derweil dürfte ein Betrag von insgesamt Fr. 2'825.00 (113 m2 x Fr. 25.00) zur Deckung der gewöhnlichen Abnutzung am Kiesbelag, die durch die Böschungsunterhaltsarbeiten des Kantons verursacht wird, gut ausreichen. Das Verwaltungsgericht verzichtet in diesem Zusammenhang in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw.