Nach der Konzeption von Art. 741 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist die Unterhaltslast bei beidseitiger Nutzung im Verhältnis der Interessen zwischen dem Dienstbarkeitsbelasteten und dem Dienstbarkeitsberechtigten aufzuteilen. Bei einer Nutzung von wenigen Tagen im Jahr durch den Kanton für den Böschungsunterhalt, durch welchen kaum nennenswerte Schäden am Kiesbelag entstehen werden, rechtfertigt es sich, dass die Beschwerdeführerin für die meisten Unterhaltskosten selbst aufkommen muss.