Mit Bezug auf die Kosten für den Unterhalt der vom Kanton einzukiesenden Wegrechtsfläche gilt es ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. 7.2.5.2 des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass diese Fläche die meiste Zeit des Jahres von der Beschwerdeführerin selbst genutzt werden kann und deshalb auch ein Grossteil des Unterhaltsaufwands auf die eigene Nutzung entfallen wird. Nach der Konzeption von Art. 741 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist die Unterhaltslast bei beidseitiger Nutzung im Verhältnis der Interessen zwischen dem Dienstbarkeitsbelasteten und dem Dienstbarkeitsberechtigten aufzuteilen.