Gesetzt diesen Fall würden die Grundstücke durch die Belastung mit der Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit kaum entwertet. Mehr als die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zugesprochene Minderwertentschädigung von Fr. 83.00/m2 ist unter diesen Umständen nicht geschuldet. - 27 -