Weil diese voraussichtlich deutlich weniger als einem Sechstel der jeweiligen Mietperiode entspricht, ist die Schätzung des Minderwerts auf einen Sechstel des absoluten Landwerts grosszügig veranschlagt. Abgesehen davon weist der Kanton zu Recht darauf hin, dass es sich (auch im Sinne der Schadenminderungspflicht) geradezu anbieten würde, die Wegrechtsfläche auch als eigene Erschliessungsfläche für die Parzellen Nrn. bbb und ccc zu nutzen, speziell auch im Falle einer späteren Überbauung. Gesetzt diesen Fall würden die Grundstücke durch die Belastung mit der Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit kaum entwertet.