Der während den Unterhaltsarbeiten nicht fakturierbare Mietzins (oder ein entsprechender Abschlag am monatlichen oder jährlichen Mietzins) wird durch die Minderwertentschädigung ausgeglichen. Ein Anspruch auf den Ersatz weiteren Schadens (Differenz zu den Kosten für einen alternativen Abstellplatz) lässt sich im Mietvertrag wegbedingen, wenn von vornherein klar ist, dass die Abstellfläche während einer sehr beschränkten Zeit im Jahr nicht zur Verfügung steht. Weil diese voraussichtlich deutlich weniger als einem Sechstel der jeweiligen Mietperiode entspricht, ist die Schätzung des Minderwerts auf einen Sechstel des absoluten Landwerts grosszügig veranschlagt.