Dass die Vorinstanz nicht nur bei der Bestimmung der Enteignungsentschädigung für die Vollenteignungen (Landabtretungen) ab den Parzellen Nrn. aaa und bbb, sondern auch bei derjenigen für die Teilenteignungen der Parzellen Nrn. bbb und ccc (durch Errichtung einer Zwangsdienstbarkeit) die statistische Methode oder Vergleichsmethode anwendete, ist aus den bereits in Erw. 2.4.2 vorne dargelegten Gründen nicht zu beanstanden und nichts Anderes als konsequent. Es besteht auch hier keine Verpflichtung zur Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der Ertragswertmethode.