O., N. 173 zu Art. 19). Sinngemäss gelangte die Vorinstanz zu einem Minderwert von Fr. 83.00/m2 entsprechend einem Sechstel des nach der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelten absoluten Landwerts von Fr. 500.00/m2 vor dem Hintergrund der Geringfügigkeit der Belastung durch das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons bzw. der Geringfügigkeit der Nutzungseinschränkung durch die bloss gelegentliche Ausübung dieses Fuss- - 26 - und Fahrwegrechts, die eine gleichzeitige Vermietung als Abstellfläche (für Fahrzeuge, namentlich Lastfahrzeuge) nicht ausschliesse.