3.4. Die Zwangsbelastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht stellt einen Fall rechtlicher Teilenteignung dar. Hinsichtlich der Entschädigungsbemessung gelangen die Grundsätze über die Teilenteignung zur Anwendung. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzmethode, indem der Verkehrswert des Grundstücks ohne die Last mit dem Verkehrswert des belasteten Grundstücks verglichen wird. Der Enteignete hat Anspruch auf den Minderwert, unter Anrechnung besonderer Vorteile aus dem Unternehmen des Enteigners (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019, Erw. 3.3; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 173 zu Art.