Das gelte auch bei einer Nutzung als Lager- und Abstellflächen. Im Übrigen liege auch der betroffene Bereich in der Hochwassergefahrenzone 2 und es komme dort regelmässig zu Hochwasserereignissen (2005, 2007 und 2021). Falls die Argumentation der Beschwerdeführerin zuträfe, dass selbst eine fünf Tage im Voraus angekündigte Räumung des Wegrechtsstreifens eine Vermietung verunmögliche, so stelle sich dann doch die Frage, weshalb es möglich sei, die Flächen trotz Hochwassergefährdung zu vermieten.