3.3. Der Kanton gibt zu bedenken, dass es zweckmässig wäre und dem Gebot der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin entspräche, den von ihm auf den Wegrechtsflächen zu erstellenden Schotterweg auch zur Erschliessung der Mietflächen auf den Parzellen Nrn. bbb und ccc zu nutzen. Die Wegrechtsfläche liege ohnehin innerhalb des zur Umfahrungsstrasse einzuhaltenden Strassenabstandsbereichs, in welchem keine Hochbauten erstellt werden dürften. Zudem seien in der Zone Ar I 10% der anrechenbaren Landfläche als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten, insbesondere entlang von Strassen (§ 13 Abs. 3 BNO). Das gelte auch bei einer Nutzung als Lager- und Abstellflächen.