Er müsste zu jeder Tages- und Nachtzeit disponibel sein und über Ersatzflächen verfügen, da ein Notfall jederzeit eintreten könnte. Mit solchen Auflagen könnten keine Flächen vermietet werden, was notorisch sei, jedenfalls nicht ohne eine Schadloshaltung seitens der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bleibe eine Aussage darüber schuldig, wohin die Mietgegenstände im Falle einer Räumung der Mietfläche verschoben werden könnten. - 25 -