Die betroffenen Flächen seien – so die Beschwerdeführerin – zum vollen Landwert zu entschädigen, weil sie aufgrund des darauf lastenden Fuss- und Fahrwegrechts nicht frei vermietet werden könnten. Eine vom Kanton verlangte kurzfristige Räumung von vermieteten Lagerflächen wäre mit hohen Kosten verbunden, was eine Vermietung nicht mehr als attraktiv und gewinnbringend erscheinen lasse. Für den Mieter sei es dabei entgegen der Haltung der Vorinstanz unbedeutend, ob die Fläche ein- oder zehnmal im Jahr geräumt werden müsse. Er müsste zu jeder Tages- und Nachtzeit disponibel sein und über Ersatzflächen verfügen, da ein Notfall jederzeit eintreten könnte.