3.2. Für diese Flächen verlangt die Beschwerdeführerin – gleich wie für die Landabtretungen – eine nach der Ertragswertmethode bemessene Entschädigung von Fr. 20'173.00 für die 17 m 2 der Parzelle Nr. ccc und von Fr. 113'920.00 für die 96 m 2 der Parzelle Nr. bbb (basierend wiederum auf einem jährlichen Nettomietertrag von Fr. 35.60/m2 und einem Kapitalisierungssatz von 3%). Die betroffenen Flächen seien – so die Beschwerdeführerin – zum vollen Landwert zu entschädigen, weil sie aufgrund des darauf lastenden Fuss- und Fahrwegrechts nicht frei vermietet werden könnten.