3. 3.1. Die Enteignungsentschädigung für die Belastung von 96 m 2 der Parzelle Nr. bbb und 17 m2 der Parzelle Nr. ccc mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons (zwecks Böschungsunterhalts entlang der neuen Umfahrungsstrasse) hat die Vorinstanz ebenfalls anhand der statistischen Methode oder Vergleichsmethode bemessen, wobei sie den absoluten Landwert (von Fr. 500.00/m2) in Anlehnung an die Wegrechtsentschädigungspraxis des Kantons (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Erw.