Dass Land in der Grünzone, die gemäss § 18 Abs. 2 BNO Q._____ von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten oder in einen entsprechenden Zustand zu überführen ist, höher zu entschädigen wäre als anbaufähiges Landwirtschaftsland, leuchtet unter keinem Titel ein, zumal sich die betroffene Landfläche lagebedingt auch nicht als Erholungsgebiet anbietet. Infolgedessen - 24 - ist die vorinstanzliche Verkehrswertfestlegung auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.