Zum einen kann Land in der Zone OeBA auch für Private (kommerziell) nutzbar sein, indem es zwecks Errichtung eines Gebäudes oder einer Anlage, die öffentlichen Zwecken dient, vermietet, verpachtet oder im Baurecht abgegeben wird. Zweitens hat die Vorinstanz dem Umstand, dass Grundstücke in der Zone OeBA nur zu bestimmten (öffentlichen) Zwecken überbau- und nutzbar sind, bereits mit einer Senkung des Verkehrswerts um zwei Drittel im Vergleich zu Land in einer dreigeschossigen Wohnzone W3 Rechnung getragen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.2.6, sowie Erw. 4.1 nachfolgend). Dass Land in der Grünzone, die gemäss § 18 Abs. 2 BNO Q.___